AGB
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HeiPa Siebdruckmaschinen-Service und Metallbau GmbH
Ringstr. 4
D-66871 Thallichtenberg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
- Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung
ausdrücklich zu. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis davon abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
2. Angebot -
Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Aufträge gelten
erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. An die
Stelle der Auftragsbestätigung kann die ausgestellte Rechnung treten. Der
Besteller ist an seine Bestellung gebunden.
Kleinere Abweichungen von den in unseren öffentlichen Äußerungen enthaltenen
Abbildungen und Kennzeichnungen bleiben vorbehalten, ebenso Änderungen, die dem
technischen Fortschritt dienen.
3. Preise -
Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus unserem Angebot, bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich der Versendungs- und
Verpackungskosten. Soweit wir diese Kosten verauslagen, ist der Besteller gegen
Berechnung zur Erstattung an uns verpflichtet. Die Kosten für die Montage
werden, sofern sie nicht ausdrücklich in unserem Angebot, bzw. in unserer
Auftragsbestätigung enthalten sind, gesondert berechnet. In den Montagepreisen
sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht
enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende
Umstände, Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich
wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern, unbeschadet des
Rechts, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
Gerät der Besteller, dem Teilzahlungen zugestanden sind, mit der Zahlung einer
Rate ganz oder teilweise länger als vierzehn Tage in Rückstand, so wird die
gesamte Restforderung sofort fällig.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Rechnung wird am Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung des
Liefergegenstandes ausgestellt und ist zahlbar wie in der Auftragsbestätigung
angegeben, sonst innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto.
Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen
Inkassovollmacht berechtigt.
4.
Haftungsbeschränkung
Bei einer von uns zu
vertretenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir begrenzt auf
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. In allen
anderen Fällen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser
Ausschluss gilt nicht, soweit das Schadensrisiko üblicherweise durch eine
Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung abzudecken ist, und für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
4.1.
Haftungsbeschränkung
Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass alle gebrauchten Maschinen und Geräte unter Ausschluss
sämtlicher Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels verkauft
werden.
5. Liefer- und
Annahmepflicht
Der Beginn der von uns angegebenen oder der vereinbarten Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung erfordert die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
Bei Fälligkeit der von uns zu erbringenden Leistung beträgt die uns zu setzende
angemessene Frist zur Leistung mindestens sechs Wochen. Schadensersatz wegen
Verzögerung der Leistung oder Nacherfüllung kann von uns nur verlangt werden,
wenn wir uns länger als sechs Wochen mit der Erfüllung des Anspruchs in Verzug
befinden.
Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des
Vertrages erkennbar wird, dass unser Entgeltanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, es sei denn, der Besteller
zahlt den Kaufpreis oder leistet für diesen Sicherheit. § 321 Abs. 2 BGB findet
entsprechende Anwendung.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in
Annahmeverzug gerät.
6.
Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart, so dass mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur,
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt die Gefahr auf den Besteller übergeht.
7.
Mängelansprüche
Die Rechte des Bestellers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache setzen
voraus, dass der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB
nachgekommen ist.
Bei Sachmängeln haften wir nicht für Folgeschäden, die daraus herrühren, dass
die Kaufsache erst nach erfolgreicher Nacherfüllung mangelfrei ist.
Die uns zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung beträgt mindestens sechs
Wochen. Im Falle der Nacherfüllung haben wir die Wahl zwischen Mangelbeseitigung
und Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei unerheblichen Sachmängeln sind wir
nicht zur Nacherfüllung verpflichtet. Eine Nachbesserung gilt nicht schon nach
dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Alle zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten sind von uns zu tragen, soweit sie sich nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Ort verbracht
wurde, zu welchem die Versendung oder Auslieferung nach den bei
Vertragsabschluss getroffenen Absprachen erfolgen sollte.
Bei unerheblichen Sachmängeln kann der Besteller nicht vom Vertrag zurücktreten.
Sein Recht zur Minderung bleibt jedoch unberührt. Der Besteller hat in allen
Fällen des Rücktritts auch Wertersatz für die durch eine bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Kaufsache eingetretene Verschlechterung zu leisten.
Schadensersatzansprüche können nur unter den Voraussetzungen des § 4 dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend gemacht werden.
Die vorstehenden Beschränkungen der Rechte des Bestellers gelten nicht bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei der Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie.
Die Ansprüche und Rechte des Bestellers aus der Lieferung einer mangelhaften
Sache verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Für
gebrauchstypischen Verschleiß entfällt jede Haftung. Diese Verjährungsfrist
gilt auch für Garantieansprüche. In den Fällen der Arglist oder des Vorsatzes
bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt. Gleiches gilt für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.
Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem
Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der
Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
erklären dieses ausdrücklich schriftlich. Nach der Rücknahme der Kaufsache sind
wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener
Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage
erheben können.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder eine
Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner
bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden
Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
9.
Gerichtsstand - Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Kusel
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
HeiPa Siebdruckmaschinen-Service und Metallbau GmbH
Ringstr. 4
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